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Fallstricke auf dem Weg zur Restschuldbefreiung

Aktualisiert: 23. Juni 2023


Für das angestrebte Ziel der Restschuldbefreiung reicht es nicht, einen Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen und 3, 5 oder 6 Jahre der Wohlverhaltensperiode mit der entsprechenden Gehaltsabtretung an den Treuhänder durchzustehen, um dann die Restschuldbefreiung für alle bestehenden Schulden zu erlangen.

Wichtig ist auch das persönliche Verhalten des Antragstellers vor, während und nach dem gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Wichtigkeit des persönlichen Verhaltens wird oftmals übersehen, so dass unter Umständen nach langen Jahren der Wohlverhaltensperiode mit den damit verbundenen Beschwernissen und Kosten die Restschuldbefreiung, durchaus für einen längeren Zeitraum, verloren geht.

Die folgenden 5 Punkte erläutern, warum die Restschuldbefreiung scheitern könnte.

  1. Stundung

  2. Beschluss über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung

  3. Beschluss über die Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens

  4. Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind

  5. Widerruf der Restschuldbefreiung

1. Stundung

Die Durchführung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung kostet durchschnittlich etwa 1.500-3.000 €. Sind die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Antragstellers so gelagert, dass dieser Betrag nicht aufgebracht werden kann, kann dieses Verfahren nur durchgeführt werden, wenn ein Stundungsantrag von dem Insolvenzgericht genehmigt wurde. Das bedeutet also entweder die 1.500-3.000 € zahlen oder Stundungsantrag stellen oder kein Verfahren.

Der Erfolg des Stundungsantrags ist daher von entscheidender Bedeutung, ob später eine Restschuldbefreiung erteilt werden kann

Das Gericht überprüft bei der Bearbeitung des Stundungsantrags auch, ob der Antragsteller in den letzten 5 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auch nach dem Insolvenzantrag wegen einer Straftat nach den §§ 283-283 c StGB zu einer Strafe verurteilt wurde. Hierzu zählen:

  • Die verspätete Anmeldung der Insolvenz (mit Schaden für Dritte) und Verletzung der Buchführungspflichten. Diese Vorschriften betreffen überwiegend Unternehmen.

  • Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung. Diese Straftaten betreffen auch den normalen Verbraucher. Bei der Gläubigerbegünstigung muss der Schuldner einen Gläubiger vor den anderen Gläubigern bevorzugen, obwohl er weiß, dass er zahlungsunfähig wird.

Die Stundung kann auch jederzeit aufgehoben werden, so dass die Restschuldbefreiung in Gefahr gerät. Dazu gehören:

  • Vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Stundung

  • Aufhebung bei Irrtum durch das Gericht, wenn kein Anspruch besteht

  • Aufhebung wegen Zahlungsverzug des Schuldners

  • Aufhebung wegen Nichtausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit

2. Beschluss über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung

Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemeinsam mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung bei Gericht eingegangen ist, wird vom Insolvenzgericht überprüft, ob dieser Antrag zulässig ist. Ist er zulässig, so enthält der Beschluss die Aussage, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er gewissen Obliegenheiten nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nicht vorliegen.

Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

  • dem Schuldner in den letzten 11 Jahren Restschuldbefreiung erteilt wurde oder wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung in den letzten 5 Jahren wegen Insolvenzstraftaten versagt worden ist;

  • der Schuldner in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil er seinen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist;

  • in dieser Zeit die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil er in den notwendigen Verzeichnissen und Erklärungen seines Vermögens, seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat;

  • in dieser Zeit die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil er seine Erwerbsobliegenheit schuldhaft verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat;

  • in dieser Zeit die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil er Vermögen, dass er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder nicht herausgegeben hat;

  • in dieser Zeit die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil er nicht jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht angezeigt hat;

  • in dieser Zeit die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil er von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge und Vermögen verheimlicht hat;

  • in dieser Zeit die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil er Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht nur an den Treuhänder geleistet und Insolvenzgläubigern einen Sondervorteil verschafft hat.

3. Beschluss über die Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens

Nach Beendigung der Wohlverhaltensperiode im so genannten Schlusstermin entscheidet das Insolvenzgericht über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner dann zu versagen, wenn dies ein Insolvenzgläubiger beantragt hat. Es müssen dabei die bereits in der obigen Auflistung genannten Verstöße gegeben sein.

Zusätzlich kann der Insolvenzgläubiger der Restschuldbefreiung widersprechen, wenn

  • Der Schuldner in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

  • Verschwendung und Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das bedeutet, dass die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn ein normaler Arbeitnehmer plötzlich überdurchschnittlich hohe Ausgaben tätigt, die in dem Luxusbereich liegen, oder aber auch der Gang ins Casino, um vorhandenes Vermögen zu verspielen.

  • Weiterhin wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn der Schuldner nicht dafür Sorge trägt, dass die jährliche Mindestvergütung des Treuhänders beglichen wird.

4. Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

Bei einigen Sachverhalten sind lediglich einzelne Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen und nicht die gesamten Schulden eines Schuldners. Auf Antrag des Gläubigers werden folgende Verbindlichkeiten von Restschuldbefreiung ausgenommen:

  • Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen

Hierzu gehört die Schadenersatzpflicht z.B. bei vorsätzlich begangenen Körperverletzungen oder bei einem Betrug, insbesondere einem Eingehungsbetrug. Ein Eingehungsbetrug liegt dann vor, wenn man etwas bestellt gleichgültig, ob es eine Sache oder eine Dienstleistung ist und damit rechnen muss, diese nicht bezahlen zu können.

  • Rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich nicht gewährt

Dazu ist notwendig, dass der Schuldner leistungsfähig wäre, aber nicht bereit ist seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.

  • Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder

Für all diese Forderungen muss ggf. neben der Wohlverhaltensperiode eine gesonderte Regelung getroffen werden, da auch der übliche Stopp der Zwangsvollstreckung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei diesen Forderungen nicht eintritt.

5. Widerruf der Restschuldbefreiung

Auch nach erteilter Restschuldbefreiung kann diese auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerrufen werden. Dies kann dann geschehen, wenn

  • Sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine der oben genannten Obliegenheitspflichten missachtet hat.

  • Sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde bzw. er in der Wohlverhaltensperiode eine solche Straftat begangen hat und später verurteilt wurde.

  • Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts-oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, die ihm nach Gesetz während des Insolvenzverfahrens obliegen.

Allerdings ist ein solcher Antrag eines Gläubigers nur innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zulässig. Betrifft es die Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht, so verkürzt sich die Frist auf 6 Monate.

Zusammenfassung

Es bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber nur dem gutwilligen Schuldner, der bereit ist mitzuarbeiten, die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung einräumen will. Jeder Versuch einer Täuschungshandlung, sei es nun bei den Schulden vor dem gerichtlichen Insolvenzverfahren oder während des Verfahrens, kann bedeuten, dass über Jahre hinaus keine Restschuldbefreiung erteilt wird. Es ist auch wichtig, dass der Schuldner aktiv mitwirkt, Formulare und Verzeichnisse akribisch genau und richtig ausfüllt und dem Gericht und dem Treuhänder alle Informationen und Auskünfte erteilt, die diese von ihm verlangen. Sollte es bei den Formularen und Verzeichnissen sowie bei den Informationen und Auskünften notwendig sein Rückfragen zu halten, so sollte man sich nicht scheuen, diese zu stellen. Jede Nachlässigkeit kann zu einer Verweigerung der Restschuldbefreiung führen.


Fallstricke Restschuldbefreiung

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