Allgemeiner Ablauf des Verfahrens
Neben dem außergerichtlichen Vergleich und der Durchführung der Wohlverhaltensperiode über 3, 5 oder 6 Jahre gibt es eine Dritte, nicht sehr bekannte und nicht oft genutzte Möglichkeit, das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren.
Nach Auffassung der Richter hat dieses Verfahren unbestreitbar große Vorteile. Das Verfahren ist nach wenigen Wochen beendet, ein kosten- und zeit intensives Insolvenzverfahren wird vermieden und die Kreditfähigkeit des Schuldners wird schnell wiederhergestellt, zudem haben Gläubiger eine schnelle und verlässliche Regulierung. Sie erhalten zumeist eine wesentlich höhere Quote, als sie im Insolvenzverfahren bei normaler Abwicklung zu erwarten hätten.
Dieses Verfahren setzt zunächst voraus, dass nach dem Scheitern der außergerichtlichen Einigungsversuche ein Insolvenzantrag bei dem zuständigen Insolvenzgericht eingereicht wird. Das Verfahren ist bis zu diesem Zeitpunkt das Gleiche, wie im normalen Verbraucherinsolvenzverfahren. Auf den Anlagen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist anzugeben, wie die einzelnen Gläubiger auf den Einigungsvorschlag reagiert haben bzw. wie viel Gläubiger mit welchen Forderungen zugestimmt oder abgelehnt haben. Es ist weiterhin anzugeben, ob nach Auffassung des Rechtsanwalts bzw. der zuständigen Stelle Aussicht besteht, dass ein Schuldenregulierungsplan angenommen wird. Anhand dieser Angaben und anhand des beigefügten Schuldenregulierungsplans hat das Insolvenzgericht zu überprüfen, ob es noch einmal einen Versuch zu einer gütlichen Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner starten kann.
Galt bei dem vorgerichtlichen Einigungsversuch noch die Notwendigkeit, dass alle Gläubiger dem Schuldenregulierungsplan zustimmen müssen, so ist dies – und das ist der große Vorteil – bei dem gerichtlichen Versuch eine Einigung nicht erforderlich. Hierbei muss hingegen eine so genannte Kopf- und Summenmehrheit gegeben sein. Das bedeutet, dass die Mehrheit der Gläubiger diesem Plan zustimmen muss. Diese Mehrheit der Gläubiger muss auch die Mehrheit der Forderungssummen auf sich vereinigen. Ein weiterer Vorteil ist, dass Gläubiger, die sich bei Gericht nicht melden und keine Stellungnahme abgeben, als zustimmende Gläubiger zu werten sind. Im Vergleich zum außergerichtlichen Verfahren wären diese Gläubiger, da sie nicht aktiv ihre Zustimmung erteilt haben, als ablehnender Gläubiger zu werten. Wenn also die so genannte Kopf- und Summenmehrheit inklusive der sich nicht meldenden Gläubiger gegeben ist, kann das Insolvenzgericht auf entsprechenden Antrag des Schuldners und unter gewissen Voraussetzungen, die später noch erörtert werden, die Minderheit der Gläubiger an Kopf und Summen überstimmen und deren Zustimmung ersetzen.
Stimmen alle Gläubiger zu erlässt das Gericht einen entsprechenden Beschluss.
Das Insolvenzverfahren ist damit beendet und der Schuldner hat die Zahlungen gemäß der Einigung zu erbringen. Wenn er dies getan hat, ist er schuldenfrei. Sollte es zu keiner Einigung kommen, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren seinen ursprünglichen Gang nehmen und fortgesetzt.
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