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Verhalten bei einem Mahn-und Vollstreckungsbescheid


Sinn des gerichtlichen Mahnverfahrens Sinn des Mahnbescheids mit dem darauf folgenden Vollstreckungsbescheid ist es, dem Gläubiger möglichst schnell und billig zu einer Urkunde zu verhelfen, wodurch Vollstreckungsmaßnahmen möglich sind. Dies gilt insbesondere für Forderungen der Gläubiger, die zwischen den Parteien nicht streitig sind. Häufig wird dieser Weg von Gläubigern auch gewählt, um möglichst schnell die Angelegenheit unter Vermeidung einer ausführlichen Klagebegründung und eines lang andauernden Rechtsstreits vor Gericht zu bringen.

Unterschwellig wird dieser Weg auch begangen, weil der Gläubiger hofft, dass der Betroffene juristische Fehler bei der Abwehr eines Mahnbescheids bzw. Vollstreckungsbescheids begeht, so dass der Vollstreckungsbescheid am Ende ohne richterliche Prüfung unangreifbar wird.

Zustellung Dem ersten Anschein nach ist die Zustellung eines Mahnbescheids bzw. Vollstreckungsbescheids unproblematisch. Die Zustellung und das Datum der Zustellung sind von besonderer Wichtigkeit, da der Empfänger ab diesem Zeitpunkt 14 Tage Zeit hat, Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Der Widerspruch bzw. Einspruch müssen innerhalb von 14 Tagen bei dem Gericht eingegangen sein. Die Absendung des Widerspruchs bzw. Einspruchs innerhalb dieser Frist reicht nicht aus.

Erfahrungsgemäß wird von den Empfängern später behauptet, nie etwas Derartiges bekommen zu haben. Diese Einlassung hat so gut wie keine Aussicht auf Erfolg, ob sie nun stimmt oder nicht.

Die Arten der Zustellung Der Mahn- und Vollstreckungsbescheid befindet sich in einem gelben, länglichen Umschlag. Auf diesem Umschlag ist eine Stelle vorgesehen, um das Datum und den Zeitpunkt der Zustellung durch den Postboten zu vermerken. Eine Zustellung kann auf 3 verschiedene Arten erfolgen:

  • Der Postbote kann diesen Umschlag einer erwachsenden Person übergeben, die ihm die Wohnungstür öffnet. Auf einem gesonderten Protokoll, das später zur Akte geht, wird eingetragen, wann er den Umschlag und an wen er ihn übergibt.

  • Die 2. Möglichkeit besteht darin, dass der Postbote den Umschlag einfach in den Briefkasten einwirft

  • Die 3. Möglichkeit ist, dass der Brief beim Postamt „niedergelegt“ wird. Bei dieser Möglichkeit muss der Bote eine entsprechende Benachrichtigung hinterlassen.

Der Postbote muss immer den gesamten Vorgang auf einem gesonderten Schriftstück protokollieren.

Einwendungen, z.B. dass der Briefkasten nicht sicher verschlossen werden kann, so dass jeder zugreifen kann, sind sinnlos, da der Empfänger für den Briefkasten verantwortlich ist. Es reicht aus, dass die Post nachweisen kann, dass der Brief in die Wohnung inklusive Briefkasten, also in den Verantwortungsbereich des Empfängers gelangt ist. Aufgrund des Protokolls ist das nahezu immer möglich. Es müssen schon besondere Umstände vorliegen, wenn man eine nicht ordnungsgemäße Zustellung nachweisen will.

Urlaub und sonstiger Abwesenheit Was geschieht, wenn die 14-tägige Frist ohne Verschulden versäumt wird. Zunächst einmal ändert sich an dem Ablauf des Verfahrens nichts. Der Mahnbescheid wird erlassen. Erfolgt kein Einspruch, wird der Vollstreckungsbescheid erlassen. Befindet man sich während der 14-tägigen Frist im Urlaub oder z.B. im Krankenhaus, hat man deswegen keine Kenntnis von der Zustellung und kann so gegen die Bescheide nicht vorgehen, besteht die Möglichkeit “ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zu beantragen. Gleichzeitig ist Widerspruch bzw. Einspruch einzulegen. Beizufügen ist eine Glaubhaftmachung, aus dem sich der Grund für die Versäumung der 14-tägigen Frist ergibt. Diese Glaubhaftmachung kann durch eidesstattliche Versicherung und durch Beifügung von Belegen, wie z.B. Buchungsunterlagen, Krankenhausbestätigung über die Dauer des Krankenhausaufenthalts, erfolgen. Da der Gläubiger sofort aus dem Vollstreckungsbescheid vollstrecken kann, sollte auch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beigefügt sein, um mögliche Vollstreckungsversuche zu vermeiden.

Wie verhalte ich mich am klügsten bei dem Erhalt eines Mahnbescheids? Es kommt darauf an, ob die geltend gemachte Forderung umstritten ist, oder ob die Forderung gerechtfertigt ist, sie also unstreitig ist. Die Forderung nicht bezahlen zu können, ist kein Grund sie als umstritten anzusehen. Dies ist kein Argument, sich gegen diese Forderung zu wehren. Die Juristen haben den unschönen Satz: “Geld hat man zu haben.“

  • Umstrittene Forderung (streitige Forderung)

In diesem Fall gilt es, so schnell wie möglich Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erheben. Es ist zu raten, sofort einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der form- und fristgerecht den Widerspruch einlegt. Man sollte zuhause alle Unterlagen und Belege dieser Angelegenheit sammeln und zu dem Termin beim Rechtsanwalt mitbringen. Auch wenn der Widerspruch selbst eingelegt wird, ist es ratsam so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt aufzusuchen, damit er die Angelegenheit weiter fortführt. Ggf. kann der Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe beantragen. Der weitere Verlauf des Rechtsstreits ist so schwierig und mit Fallstricken verbunden, dass ein juristischer Laie höchstwahrscheinlich scheitern wird.

  • Unstreitige Forderung

Wenn die Forderungen sofort bezahlt werden kann, so sollte dies geschehen, da ansonsten das gesamte Verfahren noch erheblich teurer wird.

Wenn die Forderung überhaupt nicht, auch nicht in Raten, bezahlt werden kann, so hat es keinen Sinn Widerspruch einzulegen. Man muss den Vollstreckungsbescheid dann hinnehmen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Schuldner in absehbarer Zeit in das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren gehen will. In diesem Fall sollte man Widerspruch einlegen, um Zeit zu gewinnen.

Kann die Forderung in Raten bezahlt werden oder ist es sicher, dass in absehbarer Zeit ein größerer Geldbetrag zur Begleichung der Forderung eingeht wie z.B. Weihnachtsgeld, ist es ratsam, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Es ist notwendig, sich dann aber unverzüglich mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen und realistische Ratenzahlungsvorschläge zu unterbreiten bzw. ihm mitzuteilen, wann mit dem Geldbetrag zu rechnen ist. Durch den Widerspruch hat man Zeit gewonnen, um diese Verhandlungen zu führen.


Verhalten und Reaktion bei einem Mahn-und Vollstreckungsbescheid

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