Ablauf des gesamten Verfahrens
Der Antragsteller des Mahnbescheids hat auf einem besonderen Formular den vom Antragsgegner geforderten Betrag anzugeben, sowie welche Zinsen und welche außergerichtlichen Kosten er verlangt. Er hat weiterhin den Rechtsgrund (Darlehensvertrag, Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag usw.) anzugeben, aufgrund dessen er das Geld verlangt sowie das jeweilige Datum des Vertrags bzw. der Rechnung.
Verlauf des Verfahrens ohne Widerspruch bzw. Einspruch Das Gericht selbst prüft nur, und das ist wichtig, ob die Formalien eingehalten sind. Es prüft nicht, ob die Forderungen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehen. Zumeist wird der Mahnbescheid anstandslos erlassen und die Zustellung veranlasst. Mit dem Mahnbescheid an sich kann der Antragsteller und Gläubiger zunächst nichts anfangen. Er kann keine Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.
Erhebt der Antragsgegner (Schuldner) keinen Widerspruch innerhalb der 14-tägigen Frist, so kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Hierzu bedarf es eines neuen Antrags und der Zahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses. Auch hier prüft das Gericht lediglich die Formalien z.B. ob Widerspruch erhoben wurde. Ist alles in Ordnung, ergeht der Vollstreckungsbescheid.
Sobald der Antragsteller diesen Vollstreckungsbescheid in zugestellter Ausfertigung vorliegen hat, kann er sofort Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Er kann sogar nach Erlass des Vollstreckungsbescheids vorläufige Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, bevor er den zugestellten Vollstreckungsbescheid erhält, wie z.B. vorläufiges Zahlungsverbot an den Arbeitgeber. Erfolgt kein Einspruch so kommt es nicht zu einer Gerichtsverhandlung. Der Vollstreckungsbescheid wird rechtskräftig. Er kann mit wenigen Ausnahmen nicht mehr angegriffen werden, gleichgültig ob die Forderung zu Recht oder zu Unrecht geltend gemacht wurde.
Man hört häufig von Antragsgegnern und Schuldnern, dass man warten wolle, bis es zur Verhandlung kommt, dann werde man sich richtig vor Gericht dagegen wehren. Das ist ein großer Irrtum. Es erfolgt keine mündliche Verhandlung. Ein Urteil ist nicht notwendig. Der Vollstreckungsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Er ist unanfechtbar.
Verlauf des Verfahrens bei Widerspruch und Einspruch Legt der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, so muss der Antragsteller einen weiteren Kostenvorschuss zahlen. Dann gelangt die Angelegenheit zum für den Rechtsstreit zuständigen Gericht, dem Gericht für den Wohnsitz des Antragsgegners. Der Antragsteller wird zum Kläger und der Antragsgegner zum Beklagten. Das Gericht gibt dem Kläger auf, seinen Klageantrag zu formulieren und die Klage zu begründen. Alles Weitere verläuft wie üblich in einem Rechtsstreit.
Dem Mahnbescheid ist ein vorformuliertes Widerspruchschreiben angeheftet. Dort kann vom Antragsgegner angekreuzt werden, ob gegen den gesamten Betrag Widerspruch einlegen wird oder nur zum Teil oder nur für die Zinsen. Dieses Formular ist unterschriftlich vollzogen an das Amtsgericht zu übersenden. Selbstverständlich kann man auch selbst ein Widerspruchschreiben formulieren. Zu beachten ist allerdings, dass die Parteien und das Aktenzeichen des Gerichts angegeben werden.
Beim Vollstreckungsbescheid gilt das gleiche. Wird gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt, so ist zu beachten, dass bereits aus dem Vollstreckungsbescheid Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Man kann ggf. die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Hierzu müssen allerdings Gründe genannt werden. Falls das Gericht einer Einstellung zustimmt, erfolgt dies zumeist unter der Auflage, eine Sicherheitsleistung, entweder durch Hinterlegung bei Gericht oder durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu erbringen.
Die Höhe dieser Sicherheitsleistung bestimmt sich nach der geltend gemachten Forderung nebst Zinsen und wahrscheinlichen Kosten.
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