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Verkürzung der Dauer von Privatinsolvenzen durch EU

Aktualisiert: 16. Mai 2019

In mehreren Zeitungen war zu lesen, dass die EU die Mitgliedsländer verpflichten will, ihre Gesetze so zu ändern, dass ein gerichtliches Privatinsolvenzverfahren weniger als 3 Jahre dauert.


Wie die aktuelle Regelung zum Privatinsolvenzverfahren aussieht lesen Sie hier.

Die Dauer der Wohlverhaltensperiode in einem Privatinsolvenzverfahren wurde bereits 2013 verkürzt. Danach betrug die Regellaufzeit der Wohlverhaltensperiode 6 Jahre. Sie verkürzte sich auf 3 Jahre, wenn in dieser Zeit die Verfahrenskosten inklusive der Kosten des Insolvenzverwalters sowie von 35 % der Gläubigerforderungen beglichen wurden. Sie verkürzt sich auf 5 Jahre, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt waren.


In anderen Staaten der EU ist die Dauer des Privatinsolvenzverfahrens wesentlich kürzer.

Zu diesen Staaten gehören z.B. Spanien, Frankreich, England und Lettland. Die Dauer des Insolvenzverfahrens beträgt dort zum Teil weniger als ein Jahr. Bevor jemand auf den Gedanken kommt, dort ein Insolvenzverfahren in Gang zu setzen, ist darauf hinzuweisen, dass der Staat für ein Insolvenzverfahren zuständig ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Schuldners befindet.

Es reicht nicht aus, dort den Wohnsitz zu nehmen. Die jeweiligen Gerichte in diesen Staaten achten sehr streng darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt tatsächlich in diesem Staat befindet. Sie gehen grundsätzlich davon aus, dass bei Staatsangehörigen anderer Staaten der Lebensmittelpunkt nicht gegeben ist. Das Gegenteil zu beweisen, ist sehr schwer.

Das Kostenrisiko ist sehr sehr hoch.


Die entsprechende Richtlinie der EU dürfte Mitte des Jahres vorliegen. Die Staaten sind dann verpflichtet, ihre Gesetzgebung danach auszurichten. Zumeist gibt die EU den jeweiligen Staaten eine Frist z.B. von 2 Jahren, um ihre Gesetzgebung entsprechend zu ändern. Wann die entsprechende Gesetzgebung in Deutschland geändert wird, kann daher noch nicht abgesehen werden.


Einige Experten sind der Auffassung, dass die Neuregelung keine so genannten Altfälle betreffen. Bei den bisherigen Gesetzesänderungen, so z.B. bei der Verkürzung 2013, galt die Neuregelung nur für solche Fälle, die noch nicht vor dem Insolvenzgericht anhängig waren. Es ist allerdings doch unwahrscheinlich, dass die so genannten Altfälle ausgeklammert werden. Da der Unterschied von 3 Jahren bei dieser Änderung nicht nur die seltenen Fälle betrifft, sondern alle Restschuldbefreiungssuchenden.


Letztendlich ist abzuwarten, ob es sich um die Verkürzung der Dauer von, wie es in den Berichten heißt, Privatinsolvenzverfahren handelt oder um die Verkürzung der Dauer von Wohlverhaltensperioden. Die gerichtlichen Privatinsolvenzverfahren dauern bekanntlich etwas länger als die Wohlverhaltensperiode, die ein Bestandteil des gerichtlichen Privatinsolvenzverfahrens ist.



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