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Das Schuldenbereinigungsplanverfahren im Einzelnen


In den Anlagen 7 ff. kann das Schuldenbereinigungsplanverfahren vom Schuldner inhaltlich gestaltet werden. Das Insolvenzgericht kann nur durch ergänzende Hinweise im Vorfeld Einfluss auf die Gestaltung nehmen, um so die Chancen der Annahme des Plans durch die Gläubiger zu erhöhen. Ziel ist es, zumindest die Kopf-und Summenmehrheit zu erreichen. Es sollte vom Schuldner möglichst konkret festgehalten werden, wie er sich eine solche Einigung vorstellt.

Beginn und Laufzeit

In den genannten Anlagen ist genau anzugeben, wann die Zahlungen des Schuldners an die Gläubiger beginnen sollen. Bei Beginn des Schuldenbereinigungsplanverfahrens ist nicht abzusehen, wie lange das Verfahren bis zum endgültigen Beschluss dauert, daher ist ungewiss, wann der Schuldner bei Erfolg mit den Zahlungen beginnen soll. Aus diesem Grund ist es wenig sinnvoll, für den Beginn der Zahlungen ein Kalenderdatum anzugeben. Besser ist es, wenn sich der Beginn der Zahlungen nach der Zustellung des endgültigen Beschlusses an den Schuldner ausrichtet.

Bei der Angabe der Laufzeit sollte auch die Möglichkeit der Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf 3 bzw. 5 Jahre berücksichtigt werden und nicht automatisch von einer Laufzeit von 72 Monaten, also 6 Jahren, ausgegangen wird.

Sicherungsrechte

Um möglichen Einwendungen von Gläubigern zuvorzukommen, sollte bei der Ausgestaltung des Schuldenbereinigungsplans die Sicherungsrechte von Gläubigern wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Pfandrecht und Ähnliches bereits Berücksichtigung finden und geregelt werden.

Aufrechnungsklauseln

Ist ein Finanzamt unter den Gläubigern vertreten, so ist von vornherein gewiss, dass die Finanzbehörde dem Schuldenbereinigungsplan nur zustimmt, wenn für die Finanzbehörde die Möglichkeit einer Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen bestehen bleibt. Deswegen sollte von vornherein eine entsprechende Regelung in den Plan mit aufgenommen werden. Die Möglichkeit einer Aufrechnung sollte dann auch den anderen Gläubigern eingeräumt werden. Ist diese Möglichkeit nur für das Finanzamt vorgesehen, so werden die anderen Gläubiger einer Zustimmungsersetzung zu Recht widersprechen, weil sie im Verhältnis zum Finanzamt ungleich behandelt werden. Eine Zustimmungsersetzung käme dann nicht in Betracht.

SCHUFA-Klausel

Im Interesse des Schuldners an einer schnellen und vollständigen Wiederherstellung seiner Kreditwürdigkeit sollten Schuldenbereinigungspläne eine SCHUFA-Klausel enthalten. Das bedeutet, dass der Plan bereits eine Erklärung der Gläubiger enthalten sollte, in dem diese ihr Einverständnis mit einer Löschung von Negativmerkmalen in Auskunfteien nach vollständiger Befriedigung des Plans erklären. Dies muss dann nicht später noch angefordert werden bzw. unter Umständen notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Zahlungspläne

Es gibt 4 Möglichkeiten den Gläubigern innerhalb eines Schuldenbereinigungsplans Zahlungen anzubieten. Es gibt Pläne mit flexiblen Raten, Pläne mit festen Raten, Pläne mit Einmalzahlungen und Mischpläne.

Pläne mit flexiblen Raten

Pläne mit flexiblen Raten richten sich nach dem jeweils monatlich pfändbaren Einkommen des Schuldners. Solche flexiblen Raten haben für den Schuldner den Vorteil, dass sie sich bei Einkommensminderung und/oder bei einem persönlichen Mehrbedarf (Änderung der familiären Verhältnisse) verringern und so kein Scheitern der Schuldenbereinigung droht. Für die Gläubiger haben die flexiblen Raten den Vorteil, dass bei einer Erhöhung des Einkommens sich ebenfalls die jeweilige Rate erhöht. Es sollte allerdings in den Bedingungen der angestrebten Einigung auch eine Verpflichtung des Schuldners enthalten sein, regelmäßig den Gläubigern Auskunft über die Höhe seines Einkommens zu geben. Ansonsten hätten die Gläubiger keine Möglichkeit zu überprüfen, ob Ihnen eine höhere Rate zusteht. Allerdings hat ein solcher Plan nur Aussicht angenommen zu werden, wenn es sich nicht um einen so genannten Nullplan handelt, sondern tatsächlich pfändbares Einkommen vorhanden ist. Im Übrigen haben solche Pläne weniger Chancen angenommen zu werden, als Pläne mit festen Raten.

Pläne mit festen Raten

Diese Pläne haben eher die Chance aufgrund ihrer Einfachheit und Klarheit zur Kontrolle des Einkommens angenommen zu werden, als die Pläne mit flexiblen Raten. Zumal die flexiblen Raten sich bei unterschiedlichem Monatseinkommen des Schuldners, wie z.B. bei Schichtarbeit oder Überstunden, jeden Monat ändern können. Die Pläne mit festen Raten sehen die Zahlung eines monatlichen, festen Betrags vor, der höher ist, als der pfändbare Betrag. Hierbei kann auch eine Regelung getroffen werden, dass bei einem erheblichen Ansteigen oder bei einem erheblichen Absinken, sowie bei familiären Änderungen eine Änderung der festen Raten möglich ist.

Plan mit Einmalzahlung

Die besten Erfolgsaussichten zur Annahme eines Plans haben die Pläne mit Einmalzahlung. Diese Einmalzahlungen sind z.B. aufgrund von Dritten zur Verfügung gestellten Geldmittel möglich, auf die die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren keinen Zugriff hätten. Diese Drittmittel können aus dem Familien-, Verwandten- oder Freundeskreis als Schenkung oder Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Auch ein Arbeitgeberdarlehen ist möglich. Die Schenkung oder das Darlehen müssen allerdings mit der Bedingung verknüpft sein, dass diese nur ausgezahlt werden, wenn eine entsprechende Einigung mit den Gläubigern zustande kommt, denn ohne diese Bedingung hätte der Schuldner einen Rechtsanspruch auf die Schenkung oder das Darlehen. Dringend erforderlich bei solchen Plänen ist, dass der Schuldner nachprüfbar darlegt, woher diese Mittel für die Einmalzahlung stammen. Ansonsten besteht der Verdacht, dass der Schuldner eigene Geldmittel vor den Gläubigern verborgen hat, um sie für den Plan mit Einmalzahlung einsetzen zu können.

Mischplan mit flexiblen oder festen Raten und Einmalzahlung

Der Schuldner kann seinen Plan recht frei gestalten, so dass auch Mischformen der oben genannten Pläne zum Tragen kommen können. Dies bietet sich z.B. dann an, wenn Kleingläubiger, mit niedrigen Forderungen, monatlich nur Cent Zahlungen erhalten würden. In diesem Fall bieten sich 2 Möglichkeiten für den Schuldenbereinigungsplan an. Zum einen könnten die Kleingläubiger erst in 2 oder 3 Monaten befriedigt werden, damit die gesamte Rate den Großgläubigern zur Verfügung steht. Die 2. Möglichkeit könnte darin bestehen, den Kleingläubigern eine gewisse Quote als Einmalzahlung anzubieten, um dann die ganze Rate den anderen Gläubigern zur Verfügung zu stellen. Dem widerspricht auch nicht der Grundsatz der Gleichbehandlung unter den Gläubigern. Es wird keine punktgenaue Gleichbehandlung gefordert, sondern lediglich untersagt, dass die Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt werden.


Verlauf des Schuldenbereinigungsplanverfahren

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