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Bei welchen Schulden ist Vorsicht geboten?


Wie die von uns empfohlenen Rechtsanwälte berichten, gibt es mehrere Arten von Schulden über die keine Verhandlungen oder nur besonders vorsichtige Verhandlungen zu führen sind. Es ist mehr als sinnvoll, zu versuchen, diese risikoreichen Arten von Schulden möglichst zu vermeiden. Hierzu gehören insbesondere – die Aufstellung ist sicherlich nicht abschließend – folgende Schulden und Verbindlichkeiten:

a) Schulden aus Versorgungsverträgen b) Mietschulden c) Schulden für den Kauf eines Immobilieneigentums d) Unterhaltsschulden e) Sicherungseigentum und Eigentumsvorbehalt f) Bürgschaft und Mitschuldner g) Strafen und Geldbuße

Mit Schulden aus Versorgungsverträgen sind insbesondere die Verträge gemeint, aufgrund derer Sie laufende Leistungen beziehen. Hierzu zählen insbesondere Strom-, und Gaslieferungsverträge. Stellen Sie die Zahlungen bei diesen Verträgen ein, so werden auch die Lieferungen von Strom und/oder Gas sehr zeitnah eingestellt. Ein Wechsel der Wohnung hilft nicht, wenn es sich um den gleichen Lieferanten handelt. Auch bei einem anderen Lieferanten würden Sie Schwierigkeiten haben, einen neuen Vertrag abzuschließen. Die Versorgungsunternehmen fragen untereinander ab, wie das vorherige Vertragsverhältnis gelaufen ist. Die Liefereinstellung erfolgt sehr schnell. Das gilt auch, wenn Sie sich bereits im Insolvenzverfahren befinden. Verhandlungsversuche verlaufen zum größten Teil ergebnislos.

Ähnliches gilt auch für Mietschulden. Auch Mietschulden sind zu vermeiden. Für die Zahlung der Miete und der Energiekosten ist immer zuerst Sorge zu tragen. Hier gilt, dass 2 Monatsmieten bzw. bei unvollständiger Zahlung der Miete, wenn die Mietschulden insgesamt 2 Monatsmieten erreichen, die fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Es kommt dann schnell zu einer Räumungsklage und einem Räumungsurteil, wenn keine vernünftigen Gründe für die Zahlungseinstellung vorgetragen werden können. Nach dem Räumungsurteil ist ein Gerichtsvollzieher notwendig, um die Räumung durchzuführen. Auch diese Kosten sind im Nachhinein vom Mieter zu tragen.

Kommen Sie mit den Raten für Ihren Immobilienkredit in Verzug, wird die Situation ebenfalls sehr schnell kritisch. Die Banken reagieren äußerst unterschiedlich auf Verhandlungsangebote. Zum Teil reicht es bereits, wie z.B. bei der Commerzbank, wenn der Bank mitgeteilt wird, dass man einen Vergleich mit den Gläubigern anstrebt. Der Immobiliendarlehensvertrag kann bereits mit dem Argument gekündigt werden, dass eine Verschlechterung der Einkommens-und Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Die Bank ist in diesem Fall allenfalls bereit zu verhandeln, ob man zum Zwecke eines höheren Erlöses selbst die Immobilie verkaufen oder in die Versteigerung gehen will. Wenige Kreditinstitute sind bereit bei Verhandlungen äußerst langfristig, Raten zu reduzieren. Sicherlich hängt die unterschiedliche Bearbeitung durch die Kreditinstitute davon ab, wie viel bei einer Versteigerung zu erwarten ist und wie viel von dem Kredit bereits zurückgezahlt wurde. Weniger Probleme bereitet es, wenn die Ratenhöhe beibehalten werden soll und die Zahlungen pünktlich erfolgen. Aufgrund einer rechtstechnischen Besonderheit, auf die später noch eingegangen wird, sind die meisten Kreditinstitute bereit, selbst ein gerichtliches Insolvenzverfahren ohne Verlust der Immobilie mitzutragen. Bedenken sollten Sie aber in diesem Fall, ob Sie die Rate tatsächlich über einen längeren Zeitraum zahlen können. Das ist zumeist der Fall, wenn sich die Rate in Höhe der ortsüblichen Miete bewegt.

Die Einstellung oder Minderung von Unterhaltszahlungen sind ohne anwaltlichen Rat äußerst gefährlich. Zumeist liegt den Unterhaltszahlungen ein sofort vollstreckbares Gerichtsurteil, ein Gerichtsbeschluss oder ein Vergleich zu Grunde. Auch aufgrund der persönlichen Situation zwischen Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten dürfte mit einer Vollstreckung ohne Rücksicht auf Verluste gerechnet werden. Da die Daten des Unterhaltspflichtigen zumeist der Gegenseite bekannt sind, wird man gleich mit einer Lohnpfändung oder Kontenpfändung rechnen müssen. Von Bedeutung ist, dass bei einer Lohnpfändung die Lohnpfändungstabelle nicht gilt, wenn es um Unterhaltszahlungen geht. In diesem Fall gelten die Bedarfsätze von Hartz IV. Sicherungseigentum entsteht, wenn Sie z.B. den in Ihrem Eigentum stehenden, also bezahlten Pkw für einen Kredit an einer Bank verpfänden und zwar dergestalt, dass Sie den Pkw weiterbenutzen können. Zahlen Sie dann den Kredit nicht weiter, so hat die Bank das Recht Ihnen den PKW wegzunehmen und zu verwerten. Deshalb ist es notwendig, dass Sie vor jeder Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern sich vergewissern, dass Sie einen anscheinend Ihnen gehörenden Gegenstand nicht an Dritte verpfändet haben und dieser in Ihrem Eigentum steht.

Öfter im privaten Geschäftsverkehr kommt das Institut des Eigentumsvorbehalts vor. Kaufen Sie einen Fernseher, Waschmaschine oder auch einen PKW auf Ratenzahlung, so steht meistens im Vertrag oder auf der Rechnung, dass das Eigentum an dieser Sache bei dem Verkäufer verbleibt, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Das gleiche gilt, wenn Sie die Raten nicht unmittelbar an den Verkäufer selbst zahlen, sondern an eine Bank, die mit dem Verkäufer zusammenarbeitet. Anders ist es, wenn sie unabhängig von dem Verkäufer zu einer Bank gehen, um einen Kredit aufzunehmen oder z.B. einen Dispokredit ausschöpfen. Liegt ein solcher Eigentumsvorbehalt vor, so kann der Verkäufer oder die Bank ebenfalls die Sache von Ihnen herausfordern, wenn Sie nicht oder nicht vollständig zahlen.

Sie müssen darauf achten, ob sich ein Bekannter, Verwandter oder Ehepartner für eine von Ihnen eingegangene Verpflichtung verbürgt hat oder als Mitschuldner mitverpflichtet hat. In diesem Fall werden von dem Gläubiger der Bürge und/oder der Mitschuldner in Anspruch genommen, wenn Sie nicht zahlen. Der Gläubiger braucht keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob diese leistungsfähig sind oder nicht. Strafen und Geldbußen sind in jedem Fall vollständig zu zahlen. Diese sind außer der Reihe mit den jeweiligen Gläubigern zu regulieren. Ratenzahlungsvorschläge können gemacht werden. Bei diesen Ratenzahlungsvorschlägen muss anders vorgegangen werden, als bei den übrigen Verbindlichkeiten. Die Behörden lassen sich auf eine Quotierung, also anteilsmäßige Verteilung der Rate entsprechend der Höhe der jeweiligen Forderung, nicht ein. Auf Lohnpfändungstabellen nehmen diese ebenfalls wenig Rücksicht.


Vorsicht vor diesen Schulden

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